Ein Lebewesen, das mit Sensibilität ausgestattet ist und dessen Wohlergehen sichergestellt werden muss.
Basierend auf Artikel 333 bis des C.C., der am 5. Januar in Kraft trat, verhinderte die Richterin, dass der Hund sich von der Person trennt, die ihn in den letzten vier Jahren betreut hat. Sie stützte sich darauf, dass das Wohlergehen des Tieres es ratsam erscheinen lässt, keine Veränderungen in seiner aktuellen Situation vorzunehmen, die dem Tier unnötiges Leid zufügen könnten.
Unter Berücksichtigung des genannten Artikels: „Entscheidungen, die ein Tier betreffen, müssen sein Wohlergehen gemäß den Merkmalen jeder Spezies sicherstellen. Denn es handelt sich um ein Lebewesen, das mit Sensibilität ausgestattet ist.“
Der Streit entstand, nachdem der Eigentümer des Tieres es einer Freundin überließ, da er ins Ausland zog. Nach zwei Jahren kehrte er zurück und bat seine Freundin um die Rückgabe des Hundes. Diese lehnte ab. Daraufhin begannen verschiedene rechtliche Auseinandersetzungen, sowohl im Strafrecht, wo sie abgelehnt wurden, als auch im Zivilrecht, wo dem Mann Recht gegeben wurde.
Daraufhin beantragte der Kläger die vorläufige Anwendung des Urteils und das Gericht gab vorläufig der Beklagten Recht, wobei es sich auf den neuen Artikel des Bürgerlichen Gesetzbuches stützte.