Das Umsatzsteuergesetz erlaubt die Möglichkeit, die auf den Erwerb oder die Einfuhr von Waren und Dienstleistungen entfallenden Beträge abzuziehen, die unmittelbar mit den betroffenen Waren zusammenhängen.
In Beantwortung einer verbindlichen Anfrage vom 07.10.21 zu einer Frage im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer auf die Ausgaben für ein Fahrzeug, das mit der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen verbunden ist, auch wenn es nicht sein Eigentum ist.
„Die Verwendung eines Fahrzeugs, das einer natürlichen Person gehört und die eine wirtschaftliche Tätigkeit als Selbständiger ausübt, ermöglicht die Abzugsfähigkeit der Ausgaben für den Kauf von Treibstoff oder für Reparaturen sowie für Reparaturen oder Inspektionen, die das Fahrzeug durchführt“. Dies alles, weil es sich um Kosten handelt, die nicht mit dem Kauf des Fahrzeugs verbunden sind.
Es ist zu beachten, dass die Beträge, die für das Tanken von Treibstoff anfallen, abzugsfähig sind, solange der Verbrauch mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit verbunden ist. Ebenso können die mit Reparaturen und/oder Inspektionen verbundenen Ausgaben auf der Grundlage desselben Grundsatzes abgezogen werden, ebenso wie die Mautgebühren.
Wir betonen in diesem Artikel, dass es auf die direkte und ausschließliche Zuordnung eines Guts zu der beruflichen Tätigkeit ankommt. Dieser Nutzungsgrad muss vom Steuerpflichtigen durch jeden im Recht zulässigen und verlässlichen Beweismittel nachgewiesen werden.